Direkt zum Inhalt

Lebensmittel für Säuglinge und andere Personengruppen

Lebensmittel für spezielle Personengruppen sollen die Ernährungsanforderungen anfälliger Bevölkerungsgruppen erfüllen. In der EU umfassen Lebensmittel für spezielle Personengruppen (LSP):

  • Lebensmittel für Säuglinge (Kinder bis zu einem Alter von 12 Monaten) und Kleinkinder (im Alter von einem bis drei Jahren), einschließlich:
    • Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Muttermilchersatz für Säuglinge, bei denen die Gabe von Beikost (also die Einführung von fester Nahrung um das Alter von etwa 6 Monaten herum) begonnen hat.;
    • Getreidebeikost: einfache Getreideprodukte, Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, Teigwaren, Zwiebacke und Kekse;
    • sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder;
  • Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke;
  • Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung.

Aktuelles

Im Dezember 2020 haben wir eine virtuelle Sonderausgabe der wissenschaftlichen Beratung der EFSA zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern veröffentlicht – ein Thema, das sowohl für die wissenschaftliche Gemeinschaft als auch für die breite Öffentlichkeit von großem Interesse ist.

Die virtuelle Ausgabe beinhaltet eine vollständige Zusammenstellung unserer wissenschaftlichen Ergebnisse zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern, die von den Bereichen Ernährung, Lebensmittelkonsum, neuartige Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, bis hin zu Pestiziden, biologischen Gefahren und chemischen Kontaminanten Alle in Lebensmitteln zu findenden Stoffe, die nicht absichtlich zugesetzt wurden. Kontaminanten können auf Verpackung, Lebensmittelverarbeitung und -transport, landwirtschaftliche Praktiken oder den Einsatz von Tierarzneimitteln zurückzuführen sein. Der Begriff deckt nicht die Kontamination durch Insekten oder Nagetiere ab. reichen.

Die Ergebnisse betreffen insbesondere die Sicherheitsbewertung von Säuglingsnahrung, die angemessene Alterspanne für die Einführung von Beikost Zeitraum, in dem einem Säugling Beikost zusammen mit Muttermilch oder Muttermilchersatz oder beidem gegeben wird.  sowie Substanzen, die von Säuglingen verzehrten Lebensmitteln zugesetzt werden (z. B. Zusatzstoffe) oder unbeabsichtigt darin vorhanden sein können (z. B. Kontaminanten).

Milestones

  1. 2021

    April

  2. 2019

    September

    Aktualisiert die EFSA ihre wissenschaftliche Beratung zur geeigneten Altersspanne für die Einführung von Beikost bei Säuglingen.

  3. 2017

    August

  4. Mai

    Veröffentlicht die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten Zu Gutachten zählen Risikobewertungen im Hinblick auf allgemeine wissenschaftliche Fragen; Bewertungen von Anträgen auf Zulassung eines Produkts, Stoffs oder einer Angabe; sowie Bewertungen von Risikobeurteilungen. über die Sicherheit und Eignung von Folgenahrung mit einem Proteingehalt von mindestens 1,6 g/100 kcal für Säuglinge.

    Wird ein Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen für aus Proteinhydrolysaten hergestellte Säuglings- und/oder Folgenahrung veröffentlicht.

  5. 2015

    November

    Wird ein Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke veröffentlicht.

  6. 2014

    Juli

    Veröffentlicht die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zur wesentlichen Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.

  7. 2009

    Dezember

    Veröffentlicht die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zur geeigneten Altersspanne für die Einführung von Beikost bei Säuglingen.

Rolle der EFSA

Die EFSA bietet wissenschaftliche Beratung zur Unterstützung von Risikomanagern und Entscheidungsträgern in der Europäischen Kommission, im Europäischen Parlament und in den Mitgliedstaaten, insbesondere in den nachstehend angeführten Bereichen.

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Wir beurteilen auf Fallbasis die Sicherheit und Eignung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, deren Zusammensetzung sich von der in EU-Vorschriften festgelegten unterscheidet, einschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangs-/Folgenahrung. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Beratung, wenn sie über die Zulassung einer beantragten Modifikation entscheiden. Wir führen unsere Beurteilung basierend auf Anträgen durch, die von Lebensmittelunternehmern eingereicht werden, welche bei der Vorbereitung ihrer Dossiers unsere wissenschaftlichen und technischen Leitlinien heranziehen sollten.

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (LBMZ)

Die Europäische Kommission kann die EFSA bitten, die Zusammensetzung und die vorgeschlagenen Verwendungen von LBMZ zu beurteilen, um sie bei der Entscheidung zu unterstützen, ob das betroffene Lebensmittel als LBMZ eingestuft werden kann. In diesem Zusammenhang haben wir wissenschaftliche und technische Leitlinien veröffentlicht, um die Vorbereitung und Einreichung von LBMZ-Dossiers zu unterstützen.

Wissenschaftliche Beratung zur Ernährung

Einige unserer wissenschaftlichen Ratschläge zur Ernährung bezüglich Lebensmitteln für Säuglinge (< 1 Jahr) und Kleinkinder (1–3 Jahre) sind im Thema zu Nährstoffaufnahme-Referenzwerten sowie in einer Sonderausgabe des EFSA-Journals, dem zusammenfassenden Bericht zu Nährstoffaufnahme-Referenzwerten, der Aktualisierung der zulässigen Höchstaufnahmemenge für Vitamin D für Säuglinge und der Übersicht zu zulässigen Höchstaufnahmemengen gemäß Ableitung durch den wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ (Scientific Committee on Food, SCF) und das Gremium für Ernährung, neuartige Lebensmittel und Lebensmittelallergene (NDA) beschrieben.

Wissenschaftliche Beratung zu anderen Stoffen in Lebensmitteln für Säuglinge

In manchen Wirkungsbereichen der EFSA erhalten wir gelegentlich Anfragen für wissenschaftliche Beratung in Bezug auf Lebensmittel für Säuglinge oder andere Gruppen. So haben wir im Mai 2018 ein wissenschaftliches Gutachten über Pestizide in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder veröffentlicht. Im April 2017 verabschiedete unser wissenschaftlicher Ausschuss einen Leitfaden zur Risikobeurteilung von Stoffen in Lebensmitteln, die für Säuglinge unter einem Alter von 16 Wochen bestimmt sind, mit Schwerpunkt auf einem Alter, für das die gesundheitsbasierten Richtwerte (d. h. die „sicheren Schwellenwerte“) traditionell nicht als anwendbar galten. Mit dieser Tätigkeit wird unser Expertengremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Aromastoffe dabei unterstützt, Bewertungen gemäß dem im Jahr 2012 veröffentlichten Leitfaden zur Bewertung von Lebensmittelzusatzstoffen durchzuführen.

Lebensmittelverzehr durch Säuglinge in Europa

Um die EFSA bei der Bereitstellung ihrer wissenschaftlichen Beratung zu unterstützen, enthält die umfassende Europäische Datenbank der EFSA über den Lebensmittelverzehr Daten zu Gewohnheiten und Mustern des Lebensmittelverzehrs in der gesamten EU, insbesondere basierend auf Erhebungen zu Säuglingen und jungen Kindern. Im April 2018 wurde eine neue Version der Datenbank veröffentlicht, die erstmals Daten enthält, welche im Rahmen des Projekts „EU Menu“ erhoben wurden.

EU-Rechtsrahmen

Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für spezielle Personengruppen (LSP) deckt die folgenden Lebensmittelkategorien ab, für die delegierte Rechtsakte konkrete Vorschriften über die Zusammensetzung und Kennzeichnung vorsehen, die den vorherigen Rechtsrahmen nach und nach ersetzen werden:

Der Anhang der LSP-Verordnung legt die Liste der Stoffe fest, die zu einer oder mehreren dieser Lebensmittelkategorien hinzugefügt werden können. Diese Liste ist anzuwenden, wenn die entsprechenden vorstehenden Rechtsakte gültig werden.

Die Kennzeichnung, Darbietung und Bewerbung von Lebensmitteln für spezielle Personengruppen sollten Informationen zu deren angemessener Verwendung beinhalten. In diesem Zusammenhang hat die EFSA ihre wissenschaftliche Beratung zum geeigneten Alter für die Einführung von Beikost in die Ernährung eines Säuglings aktualisiert.

Lebensmittel für Sportler und Folgenahrung für Kleinkinder, Mahlzeitenersatz zur Gewichtskontrolle, glutenfreie bzw. glutenarme Lebensmittel und laktosefreie bzw. -reduzierte Lebensmittel werden durch die LSP-Verordnung nicht abgedeckt.

Die Verordnung legt Folgendes fest:

  • Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 deckt die Verwendung von „glutenfreien“ Lebensmitteln und Lebensmitteln mit „sehr geringem Glutengehalt“ ab, und die Verordnung (EU) Nr. 828/2014 die zugehörigen Informationen für Verbraucher.
  • Die Verwendung von Aussagen über Mahlzeitenersatzprodukte wird von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel sowie von Verordnung (EU) Nr. 2016/1413 abgedeckt.
  • Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 legt die Verwendung von Aussagen über das Nichtvorhandensein oder den reduzierten Gehalt von Laktose in Lebensmitteln fest, und zwar unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Beratung der EFSA zu Laktose-Schwellenwerten bei Laktoseintoleranz und Galaktosämie.

Weitere Informationen über die EU-Rechtsvorschriften zu Lebensmitteln für spezielle Personengruppen und die während der Übergangsphase gültigen Vorschriften sind auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar.

Andere Rechtsrahmen

Einige neuartige Lebensmittel können nach einem Zulassungsverfahren, das eine wissenschaftliche Beurteilung durch die EFSA umfasst, in Lebensmitteln für spezielle Personengruppen verwendet werden. Die Liste der neuartigen Lebensmittel, die für den EU-Markt zugelassen sind, einschließlich ihrer Verwendungsbedingungen, ist in einer Durchführungsverordnung enthalten.

Die EFSA bietet wissenschaftliche Beratung für die Beurteilung der Sicherheit und Bioverfügbarkeit Begriff, der beschreibt, in welcher Konzentration ein Stoff über verschiedene Wege, einschließlich der Nahrung, ins Blut gelangt. Der Begriff kann sich auf Vitamine, Zusatzstoffe, Pestizide oder Arzneimittel beziehen. von neuen Nährstoffquellen in Lebensmitteln. Das derartigen Beurteilungen zugrunde liegende Prinzip ist im EFSA-Thema zu Nahrungsergänzungsmitteln beschrieben.

Lebensmittel für spezielle Personengruppen können Zusatzstoffe in Höchstmengen enthalten, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt sind, zu denen die EFSA wissenschaftliche Beratung anbietet.

FAQ

Säuglinge sind Kinder bis zu einem Alter von 12 Monaten.

  • Säuglingsanfangsnahrung ist definiert als ein „Lebensmittel, das zur Verwendung für Säuglinge während der ersten Lebensmonate bestimmt ist und bis zur Einführung einer angemessenen Beikost für sich allein die Ernährungsanforderungen dieser Säuglinge deckt“.
  • Folgenahrung ist definiert als „Lebensmittel, die zur Verwendung für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen“.

Für Säuglinge (< 12 Monate alt) und Kleinkinder (1–3 Jahre alt) bestimmte Lebensmittel können Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sein.

Sowohl Getreidebeikost als auch Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind „zur Deckung der besonderen Bedürfnisse gesunder Säuglinge während der Abstillzeit und zur Ergänzung der Ernährung und/oder progressiven Gewöhnung an normale Lebensmittel bei gesunden Kleinkindern“ bestimmt.

„Getreidebeikost“ ist ein Überbegriff für die folgenden Kategorien:

  • einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen;
  • Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen;
  • Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;
  • Zwiebacke und Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

Die Kategorie „Beikost für Säuglinge und Kleinkinder“ schließt Getreidebeikost und Getränke auf Milchbasis sowie ähnliche für Kleinkinder bestimmte Produkte aus.

Weitere Informationen können Sie dem EU-Rechtsrahmen-Bereich der Europäischen Kommission entnehmen.

Verbraucher von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (LBMZ) haben andere Anforderungen an die Ernährung als die gesunde Allgemeinbevölkerung. Ein LBMZ ist ein unter ärztlicher Aufsicht zu verwendendes Lebensmittel zur diätetischen Behandlung von Patienten, das in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert wird.

Ein LBMZ „ist zur ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme Menge eines Stoffs (z.B. eines Nährstoff oder einer Chemikalie), der von einem Menschen oder einem Tier über die Nahrung aufgenommen wird., Verdauung, Resorption, Verstoffwechselung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte oder von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf bestimmt, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht“.

Weitere Informationen können Sie unseren häufig gestellten Fragen (FAQ) zu Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und der Rubrik „EU-Rechtsrahmen“ der Europäischen Kommission entnehmen.

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sind definiert als „Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die, sofern sie gemäß den Anweisungen des Lebensmittelunternehmers verwendet werden, die tägliche Nahrungsmittelration vollständig ersetzen“.

Weitere Informationen können Sie der Rubrik „EU-Rechtsrahmen“ der Europäischen Kommission entnehmen.

Die Europäische Kommission hat umfassende Informationen zu den Zielen und dem Geltungsumfang der Verordnung über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (LSP-Verordnung) sowie zu den zahlreichen Problemen im Zusammenhang mit dem Übergang vom vorherigen zum neuen Rechtsrahmen veröffentlicht.