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EFSA bewertet Sicherheit von Zuckerkulören neu

Das Wissenschaftliche Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die Sicherheit einer Gruppe von Zuckerkulören[1] bewertet, die in der Europäischen Union für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen sind. Das Gremium hat die in der Vergangenheit festgesetzten zulässigen täglichen Aufnahmemengen (Acceptable Daily Intakes – ADI Die zulässige tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake – ADI) ist die geschätzte Menge eines Stoffs in Lebensmitteln oder Trinkwasser, die täglich im Laufe eines Lebens konsumiert werden kann, ohne dass sie ein merkliches Risiko für die Gesundheit birgt. Der ADI-Wert wird in der Regel in Milligramm des Stoffs pro Kilogramm Körpergewicht ausgedrückt und wird bei chemischen Stoffen, wie z.B. Lebensmittelzusatzstoffen, Pestizidrückständen und Tierarzneimitteln, angewendet.)[2] für diese Lebensmittelfarbstoffe überprüft und eine Gesamtaufnahmemenge für alle Zuckerkulöre festgesetzt. Darüber hinaus hat sich das Gremium mit der Sicherheit einiger Nebenprodukte beschäftigt, die bei der Herstellung dieser Lebensmittelfarbstoffe entstehen, und empfohlen, den Gehalt dieser Nebenprodukte in Zuckerkulören so niedrig wie technisch möglich zu halten. Die Untersuchung ist Bestandteil der gegenwärtigen Neubeurteilung aller derzeit in der EU zugelassenen Lebensmittelfarbstoffe durch die EFSA.[3] Die wissenschaftliche Beratung durch die EFSA dient Entscheidungsträgern in der EU als Grundlage für Entscheidungen im Zusammenhang mit Lebensmittelfarbstoffen.

Auf Grundlage aller zur Verfügung stehenden Daten kam das Gremium zu dem Schluss, dass diese Zuckerkulöre weder genotoxisch noch karzinogen sind, und dass auch keine Nachweise über nachteilige Auswirkungen auf die Fortpflanzung des Menschen oder das ungeborene Leben vorliegen. Aufgrund ihrer ähnlichen Eigenschaften hat das ANS-Gremium einen Gesamtwert für die zulässige Aufnahmemenge (ADI) in Höhe von 300 mg pro kg Körpergewicht pro Tag (mg/kg KG/Tag) für alle vier Zuckerkulöre festgelegt; nur für Zuckerkulör E150c wurde eine striktere Aufnahmemenge in Höhe von 100 mg/kg KG/Tag festgesetzt.

Dr. John Christian Larsen, der Vorsitzende des ANS-Gremiums, sagte hierzu: „Das Gremium hat entschieden, für Zuckerkulör E150c eine niedrigere Aufnahmemenge festzusetzen, um Unsicherheiten im Zusammenhang mit möglichen Auswirkungen eines der Bestandteile, 2-Acetyl-4-tetrahydroxy-butylimidazol (THI), auf das Immunsystem zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass E150c höchstens 100 mg/kg KG/Tag des für die vier Zuckerkulöre festgesetzten Gesamtwerts für die Aufnahmemenge von 300 mg/kg KG/Tag ausmachen darf.“[4]

Das Gremium weist außerdem darauf hin, dass bei Erwachsenen und Kindern, die große Mengen von Lebensmitteln zu sich nehmen, die diese Farbstoffe enthalten, die für drei dieser Farbstoffe (E150a, E150c, E150d) festgesetzten Aufnahmemengen überschritten werden könnten, wenn der von der Industrie angegebene Maximalgehalt dieser Farbstoffe in Lebensmitteln erreicht wird.

Sachverständige des ANS-Gremiums der EFSA merkten außerdem an, dass bei der Herstellung von Zuckerkulören Nebenprodukte entstehen, deren Art Untergliederung der Gattung, eine Gruppe eng verwandter und ähnlicher aussehender Organismen; z.B. steht im Falle des Homo sapiens (Mensch) der zweite Teil des Namens (sapiens) für die Art. und Gehalt in diesen Farbstoffen je nach Herstellungsverfahren erheblich variieren können. Die Wissenschaftler untersuchten die Sicherheit dieser Bestandteile, die z. T. toxikologisch bedenklich sind, wie Furan und 5-Hydroxymethyl-2-furfural (5-HMF). Ihrer Empfehlung nach sollten die in den EU-Rechtsvorschriften[5] festgelegten Spezifikationen für Zuckerkulöre um Angaben zum Maximalgehalt für diese Bestandteile ergänzt werden.

Die Wissenschaftler des Gremiums untersuchten auch andere Bestandteile, die bei der Herstellung entstehen, und zwar 2-Acetyl-4-tetrahydroxy-butylimidazol (THI) in E150c sowie 4-Methylimidazol (4-MEI) in E150c und E150d, für die in den EU-Spezifikationen bereits Vorgaben zum Maximalgehalt in Farbstoffen enthalten sind.

Zur Berücksichtigung der Unsicherheiten bezüglich möglicher Folgen für die menschliche Gesundheit angesichts der Auswirkungen von THI auf das Immunsystem von Tieren hat das Gremium für Zuckerkulör E150c, das diesen Bestandteil enthält, eine niedrigere Aufnahmemenge festgesetzt. Darüber hinaus würde das Gremium zusätzliche Untersuchungen begrüßen, um die möglichen Auswirkungen von THI auf das Immunsystem zu klären.

Im Anschluss an die Auswertung der wissenschaftlichen Literatur über 4-MEI, einschließlich kürzlich durchgeführter Untersuchungen der Kanzerogenität bei Tieren, gelangte das Gremium zu der Auffassung, dass das höchste Maß an Exposition Konzentration oder Menge eines bestimmten Stoffs, die von einem Menschen, einer Population oder einem Ökosystem mit einer bestimmten Häufigkeit über einen bestimmten Zeitraum hinweg aufgenommen wird. gegenüber 4-MEI, das sich aus dem Verzehr von E150c und E150d enthaltenden Lebensmitteln ergibt, nicht bedenklich ist. Der in den Spezifikationen für diese beiden Zuckerkulöre[6] festgelegte Maximalgehalt für 4-MEI wurde daher als ausreichend betrachtet.

Das Gremium gab allerdings zu bedenken, dass vorsichtshalber der Gehalt von Nebenprodukten in Zuckerkulören so niedrig wie technisch möglich gehalten werden sollte, um die Verbraucher diesen Nebenprodukten so wenig wie möglich auszusetzen. In diesem Zusammenhang empfahl das Gremium weitere Untersuchungen zum Zusammenhang zwischen der Herstellung von Zuckerkulören sowie der Bildung und Art der dabei entstehenden Bestandteile. 

Notes to editors

Gemäß der Richtlinie 89/107/EWG des Rates müssen alle Lebensmittelzusatzstoffe unter ständiger Beobachtung stehen und, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung wechselnder Verwendungsbedingungen und neuer wissenschaftlicher Informationen eingestuft werden. Lebensmittelfarbstoffe zählten zu den ersten bewerteten Zusatzstoffen; daher sieht das EU-Programm zur Neubewertung von Lebensmittelzusatzstoffen vor, dass diese bei der Neubewertung vorrangig behandelt werden.

Im Rahmen seiner Sicherheitsbewertungen befasst sich das ANS-Gremium der EFSA mit allen verfügbaren, einschlägigen wissenschaftlichen Studien sowie mit Daten über die Toxizität Potenzial eines Stoffs, einem lebenden Organismus zu schaden. für Menschen und Tiere und über die Exposition des Menschen gegenüber dem betreffenden Stoff. Hieraus zieht das Gremium Schlussfolgerungen bezüglich der Sicherheit eines Stoffs.

[1] Zuckerkulöre werden Lebensmitteln zugesetzt, um eine stärkere Braunfärbung zu erzielen. Sie finden in einer breiten Palette von Lebensmitteln Anwendung, etwa in nichtalkoholischen aromatisierten Getränken (Limonaden), Süßwaren, Suppen, Gewürzen und Bier. Es handelt sich um komplexe Gemische aus Verbindungen, die bei der sorgfältig kontrollierten Wärmebehandlung von Kohlenhydraten (Zucker) entstehen. Sie werden nach den bei der Herstellung eingesetzten Reaktionsbeschleunigern (Ammoniak, Sulfit bzw. kein Reaktionsbeschleuniger) in vier Klassen eingeteilt und in der Regel mit den E-Nummern E150a, E150b, E150c und E150d bezeichnet.
[2] Bei der zulässigen täglichen Aufnahmemenge handelt es sich um die Menge eines Stoffes, die ein Mensch lebenslang täglich zu sich nehmen kann, ohne dass ein nennenswertes Risiko für die Gesundheit besteht.
[3] Siehe Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe.
[4] Die vier Klassen der Zuckerkulöre wurden bereits in der Vergangenheit vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss (SCF) der Europäischen Union und vom gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) bewertet. Diese hatten die Aufnahmemengen zwischen 160 und 200 mg/kg KG/Tag lediglich für drei der Zuckerkulöre (E150b, E150c und E150d), jedoch nicht für E150a festgesetzt.
[5] Richtlinie 2008/128/EG der Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe.
[6] Die Richtlinie 2008/128/EG der Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe legt den Maximalgehalt von 4-MEI in E150c und E150d fest.

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