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EFSA verabschiedet drei weitere Gutachten zu Aromastoffen: eine Substanz aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht akzeptable

Das Wissenschaftliche Gremium der EFSA für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (AFC-Gremium) hat heute drei weitere Gutachten zur Sicherheitsbewertung von Aromastoffen veröffentlicht. Während für 13 Aromastoffe der Evaluierungsprozess abgeschlossen werden konnte, sind für die 37 Stoffe der drei Aromastoffgruppen nach Auffassung des Gremiums verlässlichere Daten erforderlich, um den Evaluierungsprozess fortsetzen zu können.. Ein Aromastoff, Pentan-2,4-dion, hat die ersten Stufen des Screeningprozesses aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht bestanden. Daher hat das AFC-Gremium empfohlen, dass die Verwendung dieser Substanz als Aromastoff in Lebensmitteln aus Sicherheitsgründen nicht akzepiert werden kann. Die Europäische Kommission hat daraufhin dem Standing Committee on Food Chain and Animal Health (dem Ständigen Ausschusses für die Nahrungsmittelkette und Tiergesundheit), der eine posive Stellungnamhe abgegeben hatte, vorgeschlagen, diese Substanz aus dem Verzeichnis der Aromastoffe zur Verwendung in oder auf Lebensmitteln zu streichen.

Nach der Veröffentlichung seiner ersten beiden Gutachten im November 2004* hat das AFC-Gremium im Rahmen der europäische Gesetzgebung zu Aromastoffen** die Sicherheitsbewertungen für 51 zusätzliche Aromastoffe fortgesetzt ***. Für 13 Stoffe wurde der Evaluierungsprozess abgeschlossen. Aufgrund fehlender genauer Daten über den Einsatz und die Verwendungsmenge in Lebensmitteln war das Gremium nicht in der Lage, für die verbleibenden 37 Stoffe eine vollständige Sicherheitsbewertung durchzuführen.

Ein Aromastoff der Aromastoffgruppe 11 (Flavouring Group Evaluation – FGE.11), Pentan-2,4-dion, erwies sich sowohl in vitro Forschungsmethode, bei der aus lebenden Organismen entnommene Zellen oder Gewebeproben untersucht werden. als auch in vivo Forschungsmethode, bei der einzelne lebende Tiere oder Populationen von lebenden Tieren untersucht werden. als genotoxisch (d. h. er kann die DNA Komplexes, kettenähnliches Molekül, das in allen Lebewesen und einigen Viren vorkommt und die genetischen Informationen (Gene) trägt. Die DNA (dt.: Desoxyribonukleinsäure – DNS) ist in der Lage, sich selbst zu kopieren, und enthält die „Baupläne“aller Proteine, die für die Schaffung und Erhaltung von Leben notwendig sind., das Erbmaterial in Zellen, schädigen). Das AFC-Gremium hat geraten, dass diese Substanz als Aromastoff aufgrund der derzeitigen Anzeichen nicht in Lebensmitteln verwendet werden soll.

In einer Stellungnahme zu den Ergebnissen des Gremiums erläuterte die Vorsitzende des EFSA-Gremiums, Dr. Sue Barlow: „Die Empfehlung, diesen Aromastoff Lebensmitteln nicht mehr zuzusetzen, spiegelt die strenge Haltung des Gremiums in Bezug auf Informationen wider, die auf ein genotoxisches Potenzial eines Stoffes, der Lebensmitteln zugesetzt wird, schließen lassen. Allerdings gehen wir davon aus, dass die Substanz bis dato Lebensmitteln nur sehr eingeschränkt als Aromastoff zugesetzt wurde.“

Nach einem Vorschlag der Europäischen Kommission, Pentan-2,4-dion aus dem Verzeichnis der Aromastoffe zu streichen und eines nachträglichen positiven Votums des Ständigen Ausschusses für die Nahrungsmittelkette und Tiergesundheit, soll diese Substanz nun als zugesetzer Aromastoff in Lebensmitteln verschwinden. Laut Verordnung (EG) Nr. 2232/96 der Kommission werden alle in dem Verzeichnis aufgeführten Substanzen einer Sicherheitsbewertung unterzogen, nach der eine Positivliste verabschiedet werden soll, die die innerhalb der EU für die Verwendung in oder auf Lebensmitteln zugelassenen Aromastoffe enthält.

* Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 um die Bewertung von Aromastoffen gebeten, um der Europäischen Kommission die wissenschaftliche Grundlage für einen Gesetzentwurf zu liefern, damit eine Liste zugelassener Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden, erstellt werden kann. Bis Juli 2005 sind mehr als 1000 Stoffe zu bewerten.

** Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Festlegung der Maßnahmen, die für die Verabschiedung eines Bewertungsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind.

*** Evaluierung der Aromastoffgruppe 7 (Flavouring Group Evaluation 7 – FGE.07): Saturated and unsaturated aliphatic secondary alcohols, ketones and esters of secondary alcohols and saturated linear or branched-chain carboxylic acids from chemical group 5 (Gesättigte und ungesättigte aliphatische sekundäre Alkohole, Ketone und Ester sekundärer Alkohole und gesättigte gerad- oder verzweigtkettige Carboxysäuren aus der chemischen Gruppe 5) (Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000)

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